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IBRRS 1992, 0282
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BGH, Urteil vom 15.04.1992 - IV ZR 198/91

1. Die Meldefrist des § 4 IV ARB ist eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.*)

2. Eine Meldung i. S. des § 4 IV ARB bedeutet nicht bereits das Verlangen von Rechtsschutzleistungen und die Begründung eines Schadensersatzanspruches, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, daß noch Forderungen auf ihn zukommen können.*)

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