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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "IV AR(VZ) 1/14" ODER "IV AR(VZ) 01/14" ODER "IV AR(VZ) 01.14"
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IBRRS 2015, 1314
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BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - IV AR(VZ) 1/14
Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis in einem eigenständigen vorgelagerten Verfahren unabhängig von dem tatsächlichen Bezug von Abdrucken ist gesetzlich nicht vorgesehen.