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IBRRS 1993, 0435
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BGH, Urteil vom 27.05.1993 - III ZR 59/92

Die für die Durchführung militärischer Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflügen in erheblichem Umfang diese zeitlichen Grenzen nicht ein, so haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden.*)

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