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IBRRS 1979, 0052
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BGH, Urteil vom 03.05.1979 - III ZR 59/78

Ein Pflichtverteidiger kann mit dem Beschuldigten ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar wirksam vereinbaren, sofern dieser freiwillig dazu bereit ist.Er kann eine solche Vergütung geltend machen, ohne daß zuvor die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach § 100 Abs. 2 BRAGO gerichtlich festgestellt worden ist.*)

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