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Aktuelle Position:
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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 1137; IMRRS 2014, 0570
Sachverständige
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 320/12
1. § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.*)
2. § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.*)
3. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.*)