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BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 303/14

1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 I Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im Anschluss an BGHZ 198, 294 = NJW 2014, 314 und BGHZ 203, 1 = NJW 2015, 236). (amtlicher Leitsatz)*)

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