Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "III ZR 266/85" ODER "III ZR 266.85"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1987, 0451
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.03.1987 - III ZR 266/85

1. Der öffentlichrechtliche Anspruch auf Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ist kraft Zuweisung gem. § 35 WBG im Zivilrechtsweg geltend zu machen.*)

2. § 10 WUSchlG dient der Kriegsfolgenbereinigung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)

3. Die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Wertpapiereigentümer befreit die Depotbank nicht von der Abführungspflicht nach § 10 WUSchlG.*)

4. Wird der Bank nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Abführung unmöglich, so haftet sie bei Verschulden in entsprechender Anwendung der §§ 292, 989 BGB auf Schadensersatz.*)

Dokument öffnen Volltext