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IBRRS 2015, 1611
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BGH, Urteil vom 12.03.2015 - III ZR 207/14
1. Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 I 2 ZPO) kann gem. § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht. (amtlicher Leitsatz)*)
2. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch "demnächst" erfolgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung. (amtlicher Leitsatz)*)