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IBRRS 2005, 0080
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BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 155/97

Die vorübergehende Unterbringung auf dem Luftwege einreisender Asylbewerber auf dem Flughafengelände ist nicht, auch nicht auf Grund einer Verwaltungskompetenz kraft Sachzusammenhangs bzw. Annexes, Aufgabe des für die Durchführung des Flughafen(asyl-)verfahrens zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder des für die Durchführung des Einreiseverfahrens und der (asylverfahrensrechtlichen) "Erstbefragung" sowie (allgemein) für den Schutz der Grenzen des Bundesgebiets zuständigen Bundesgrenzschutzes. Der Flughafenunternehmer kann daher die ihm durch die Unterbringung der Asylbewerber in eigens zu diesem Zwecke umgebauten und hergerichteten Räumlichkeiten entstandenen Kosten nicht vom Bund erstattet verlangen.*)

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