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IBRRS 1983, 0403
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BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 105/82

1. Nr. 19 II AGB der Banken enthält weder eine überraschende noch eine unangemessene Klausel, soweit sie zur Sicherung der gegenwärtigen Ansprüche einer Bank gegen einen Kunden Sachen und Rechte dieses Kunden erfaßt, die im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihren Besitz oder ihre Verfügungsgewalt gelangt sind.*)

2. Sicherungsabreden gehen im allgemeinen dem durch Nr. 19 II AGB der Banken begründeten Pfandrecht auch dann nicht grundsätzlich vor, wenn sich die von der Bank aufgrund des Pfandrechts beanspruchten Werte des Kunden bei Begründung des Kredits in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befunden haben (Fortführung von Senat, NJW 1981, 1363 = WM 1981, 150).*)

3. Auch bei dem Verlangen nach Stellung ausreichender Sicherheiten und der Wahl, welche Sicherheiten zur Vermeidung einer Übersicherung freigegeben werden sollen, muß eine Bank die Belange des Kunden angemessen berücksichtigen.*)

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