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BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - III ZB 88/15

1. An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 I 1 KapMuG), fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Anschluss an BGH, NZG 2015, 274). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen (Bestätigung und Fortführung von BGH, NZG 2015, 1232). (amtlicher Leitsatz)*)

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