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IBRRS 2005, 3368; IMRRS 2005, 1750
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Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)

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