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IBRRS 2017, 3129
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BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - III ZA 42/16
1. Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. (Rn. 5)*)
2. Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 EUR, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. (Rn. 6)*)