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IBRRS 2011, 3413
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft: Haftung

BGH, Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 71/11

1. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.*)

2. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.*)

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