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IBRRS 1994, 0373
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BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 32/94

1. Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen ist entscheidend, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob ihre Beziehungen ausschließlich durch die Verfolgung unterschiedlicher eigener Interessen bestimmt werden. Sie ist durch Abwägung aller nach dem Vertragsinhalt maßgebenden Umstände vorzunehmen.*)

2. Die Bereichsausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 AGBG erfaßt auch die stille Gesellschaft.*)

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