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IBRRS 1988, 0480
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BGH, Urteil vom 18.01.1988 - II ZR 304/86
1. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte.*)
2. Ist im Scheck eine nicht bestehende Gesellschaft als Begünstigte aufgeführt, ist kein wirksamer Begebungsvertrag zustande gekommen, so daß eine wirksame Übertragung eines Orderschecks durch Indossament nicht erfolgen kann. (Leitsätze der Redaktion)*)