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IBRRS 1983, 0277
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BGH, Urteil vom 17.10.1983 - II ZR 146/82
1. Bei § 663 BGB und § 362 HGB schadet dem Geschäftsbesorger nur Schweigen. Antwortet er sofort, sei es auch nur in dem Sinne, daß die Vertragsverhandlungen in der Schwebe gehalten werden, ist für eine Anwendung dieser Vorschriften kein Raum.*)
2. Erweckt der Geschäftsbesorger bei seinem Auftraggeber das Vertrauen, daß der Auftrag angenommen werde, und hält er ihn infolgedessen vorsätzlich oder fahrlässig davon ab, das Geschäft auf andere Weise durchzuführen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Auftrag so spät ablehnt, daß der Kunde seine Chance auf anderweitige Erledigung des Geschäfts verliert.*)