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IBRRS 2006, 2748; IMRRS 2006, 1876
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schriftl. Vergleich über rechtshängigen Anspruch: Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)

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