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IBRRS 2004, 0011; IMRRS 2004, 0004
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wer fällt Entscheidung über grundsätzl. Bedeutung der Sache?

BGH, Beschluss vom 10.11.2003 - II ZB 14/02

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.*)

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