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IBRRS 2012, 3921; IMRRS 2012, 2815
Steuerrecht
Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 43/11
1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.*)
2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.*)