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IBRRS 1995, 0491
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BGH, Urteil vom 10.07.1995 - II ZR 75/94
1. Beauftragt der Berechtigte einen Dritten mit dem "Rückkauf" seines in der ehemaligen DDR verstaatlichten Betriebes, dann kann hierin nicht nur eine Vollmachterteilung zur Herbeiführung der Rückübertragung auf den Berechtigten, sondern auch die Abtretung der sich aus dem DDR-Unternehmensgesetz ergebenden Rückübertragungsansprüche oder jedenfalls die Zustimmung zur Geltendmachung dieser Rechte im eigenen Namen liegen.*)
2. Anders als die Vollmacht bedürfen in diesem Fall nach dem einschlägigen Zivilrecht der ehemaligen DDR weder die Abtretungs- noch die Zustimmungserklärung einer besonderen Form. (Leitsätze d. Verf.)*)