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IBRRS 2008, 2307
Mit Beitrag
Handels- und Gesellschaftsrecht
Einforderung einer Vertragsstrafe
BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06
Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.*)