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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2004, 0886
Urheber- und Immaterialgüterrecht
Markenrecht - Bezeichnung "Telekom" ist nicht unterscheidungskräftig
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 79/01
a) Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben.*)
b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.*)