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IBRRS 2007, 5479
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BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/07
1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach §?24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.*)
2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S.v. §?24 Abs. 2 MarkenG.*)