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IBRRS 2013, 4532
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BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 61/12

Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke Landoder Seebeförderung der Schaden eingetreten ist.*)

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