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IBRRS 2013, 5655
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BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11
1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 I 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist.*)
2. Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche iSv § 45 I 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag ist der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt.*)
3. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände iSv § 45 I 3 GKG vorliegen.*)