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IBRRS 1984, 0451
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BGH, Urteil vom 07.06.1984 - I ZR 50/82

Hat ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter gegeben, so entfällt dessen Ausgleichsanspruch nicht schon deshalb, weil der Handelsvertreter fristlos gekündigt hat, ihm aber nach den gesamten Umständen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Kündigung zuzumuten war.*)

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