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IBRRS 2012, 3178
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Urheberrecht - Vergütungspflicht bei Nutzung von Vervielfältigungsgeräten
BGH, Urteil vom 09.02.2012 - I ZR 43/11
Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind bzw. benutzt werden, in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF bzw. § 54c Abs. 1 UrhG betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) verwendet werden, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit diesen Geräten tatsächlich keine oder nur in einem so geringen Umfang Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind, dass keine Betreibervergütung geschuldet ist.*)