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IBRRS 2003, 2540
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindessätze: Störerhaftung des AG

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00

Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)

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