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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 273/01" ODER "I ZR 273.01"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 273/01
1. Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1977, S. 18) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mitbewerbers i. S. von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i. S. von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor? - Bestellnummernübernahme. (Vorlagebeschluss) (amtlicher Leitsatz)*)
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