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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1831; IMRRS 2016, 1115
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer ist kein "weiterer Kommunikationsweg"

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.*)

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.*)

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