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BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 23/14

1. Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGHZ 171, 89 Rn. 31 = GRUR 2007, 780 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II). (amtlicher Leitsatz)*)

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