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IBRRS 2000, 0880; IMRRS 2000, 0287
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ImmobilienImmobilien
Wettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 210/98

1. Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2-Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

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