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BGH, vom 12.02.2015 - I ZR 204/13

1. Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter iSv § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit. (amtlicher Leitsatz)*)

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