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IBRRS 1995, 0199
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BGH, Beschluss vom 16.11.1995 - I ZR 175/93

Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung von Versicherungsnehmern über ihr Widerrufsrecht muß inhaltlich möglichst umfassend und unmißverständlich sein. Sie muß darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln.*)

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