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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 161/99" ODER "I ZR 161.99"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 161/99
a) Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüber Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irreführung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen Anforderungen genügt.*)
b) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwecken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzuführen.
c) In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einer Vergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, auch wenn die Vergleichsstudie deutliche Nachteile des einen Präparats ergeben hat.*)
d) Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 Abs. 2 UWG erfaßt neben dem unter § 3 UWG fallenden irreführenden Vergleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen gestützten geschäfts- oder kreditschädigenden Vergleich; dieser ist nach § 14 Abs. 1 UWG zu beurteilen.*)
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