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BGH, Urteil vom 23.07.2015 - I ZR 143/14

1. Die Bestimmung des § 66a S. 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm iSv § 2 I 1 UKlaG. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" iSd § 1 VI 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird. (amtlicher Leitsatz)*)

3. An der nach § 66a S. 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a S. 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen. (amtlicher Leitsatz)*)

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