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IBRRS 2015, 1424
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BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 127/13
1. Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980-Werbegeschenke). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrachtführer geltend gemacht worden ist. (amtlicher Leitsatz)*)