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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 124/11" ODER "I ZR 124.11"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11
1. Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, sind nach § 95a UrhG geschützt. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Eine iSv § 95a II UrhG wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele gespeichert sind, und die Konsole, auf der diese Videospiele gespielt werden, in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ausschließlich die auf diesen Karten gespeicherten Videospiele auf der Konsole gespielt werden können und ein Abspielen unbefugt vervielfältigter Videospiele auf der Konsole verhindert wird ("Schlüssel-Schloss-Prinzip"). (amtlicher Leitsatz)*)
3. Wirksame technische Maßnahmen iSv § 95a II UrhG sind nur dann nach § 95a UrhG geschützt, wenn ihr Einsatz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen iSv § 95a III Nr. 3 UrhG "hauptsächlich" für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es entscheidend auf die objektive Zweckbestimmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Ein Verstoß gegen § 95a III UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht iSv § 97 I 1, § 98 I 1 UrhG (Fortführung von BGH, GRUR 2008, 996 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD). (amtlicher Leitsatz)*)
6. Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet worden sind ("Leermedien"), sind weder Vervielfältigungsstücke iSv § 98 I 1 UrhG noch Vorrichtungen iSv § 98 I 2 UrhG, die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben. Auf Leermedien ist § 98 I 2 UrhG auch nicht entsprechend anwendbar. (amtlicher Leitsatz)*)
7. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (Fortführung von BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung). (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 124/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?*)
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