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IBRRS 2014, 3996
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BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13
1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 II 1 Nr. 3 und IX 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gem § 91 I 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 II 1 Nr. 3 und IX 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit iSv § 91 I 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen. (amtlicher Leitsatz)*)