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IBRRS 2009, 1862
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BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZB 48/07

a) Die Angabe "POST" ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.

c) Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist.*)

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