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Ihre Suche nach Aktenzeichen: "I ZB 39/05" ODER "I ZB 39.05" ergab 2 Treffer in 4 Bereichen.
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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 1697
Urheber- und Immaterialgüterrecht
Markenrecht - Zusammengesetzte Marke aus Buchstabenfolge
BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 39/05
Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.*)
Verfahrensrecht - Empfangsbekenntnis: Fristbeginn bei versehentlicher Absendung?
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 39/05
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.*)