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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 14/97" ODER "I ZR 14.97"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 14/97
UWG § 1; KosmetikVO § 4 Abs. 1a) Das Inverkehrbringen von Kosmetikartikeln, bei denen die Herstellungs-identifikationsnummer teilweise entfernt worden ist, verstößt gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO und stellt damit grundsätzlich auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.b) Die Verwendung von Herstellungsnummern zur Überwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem stellt eine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen Verträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt. Rechtlich zu mißbilligen ist ein System nicht bereits dann, wenn es praktische Lücken aufweist.BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - I ZR 14/97 - OLG Stuttgart LG Stuttgart*)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.04.1997 - I ZR 14/97
1. Eine Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz gem. § 719 II ZPO ist als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners zu betrachten, das zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zwar gestellt, aber nicht hinreichend begründet hat und der in der Revisionsinstanz gestellte Antrag auf eine neue Begründung gestützt wird. (Leitsätze der Redaktion)*)
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