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IBRRS 2012, 0116
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Markenrecht - Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 78/10
1. Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.*)
2. Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.*)