Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "Au 6 K 15.1165" ODER "Au 6 K 15/1165" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Zweitwohnungssteuer nur für maximal mögliche Eigennutzungszeit!
VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
1. Die steuererhebende Gemeinde darf zunächst ohne Prüfung annehmen, dass eine Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird.
2. Der Zweitwohnungsinhaber kann diese Vermutung aber widerlegen. Objektiv geeignete Gründe sind z.B. eine Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrages oder die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung.
3. Entscheidend für den Steuersatz ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern inwiefern der Inhaber auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann.
4. Für Zweitwohnungen erfolgt eine Aufwandsbesteuerung auf Grundlage der maximal möglichen Eigennutzungsdauer.