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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "AnwZ (B) 10/60" ODER "AnwZ (B) 10.60"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Beschluss vom 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60
a) Für die Entscheidung über Feststellungsanträge, die das Standesrecht der Rechtsanwälte betreffen, kommt seit dem Inkrafttreten der BRAO nur der Rechtsweg vor den Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte in Betracht.*)
b) Ein verwaltungsrechtliches Feststellungsverfahren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist nicht schon unter den Voraussetzungen des § 43 VwGO zulässig, sondern nur dann, wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es im Einzelfall erfordert.*)
c) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofortige Beschwerde an den BGH, Sen. f. Anwaltssachen, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen. Die Frage, ob es überhaupt Fälle des § 223 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 42 BRAO zulässig sein könnte, bleibt unentschieden.*)
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