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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "41 T 3377/12" ODER "41 T 3377.12"
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IBRRS 2012, 3784; IMRRS 2012, 2730
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Schwangerschaft allein begründet keinen Vollstreckungsschutz!
LG Augsburg, Beschluss vom 19.09.2012 - 41 T 3377/12
1. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt voraus, dass eine Räumung für die Mieter eine Härte schafft, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
2. Die Prüfung, ob eine derartige Härte vorliegt, setzt im Einzelfall die Abwägung der gegenseitigen Interessen voraus, wobei insbesondere den Interessen des Vermieters vollumfänglich Gewicht zu geben ist.
3. Grundsätzlich kann ein derartiger Räumungsschutz bis auf extreme Ausnahmefälle nur dann gewährt werden, wenn dem Vermieter zumindest die laufende Nutzungsentschädigung bezahlt wird.
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