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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 U 26/09" ODER "4 U 26.09"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09
1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.*)
2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.*)
3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.*)