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IBRRS 2006, 3468
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Bindung an unwirksame Honorarvereinbarung

KG, Urteil vom 07.07.2005 - 4 U 113/04

1. Der Architekt ist an eine unwirksame - weil unterhalb der Mindestsätze liegende - Vereinbarung nicht gebunden.

2. Zwar verhält sich der Architekt grundsätzlich widersprüchlich, wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht. Er kann aber den Mindestsatz abrechnen, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung nicht vertrauen durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.

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