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IBRRS 2013, 2163; IMRRS 2013, 1226
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ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Widerruf eines Maklervertrags über das Internet?

LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2012 - 307 O 42/12

1. Ein Maklervertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes, wenn er über Internetkontakte (Immoscout etc.) zu Stande kommt.

2. Zumindest bedeutet ein erklärter Widerruf nur den Wegfall der Provisionspflicht für Maklerleistungen, die nach Zugang des Widerrufs erbracht wurden.

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